Freie Fahrt (2): Erst 1868 in der „Mannheimer Akte“ war das Ziel erreicht:
Die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Basel und der offenen See ist für Schiffe von allen Nationen frei. Beschränkend sind nur die Vorschriften des internationalen Vertrages und entsprechende Sicherheitsvorschriften. (?)
Ins Praktische übersetzt heißt das:
A) Auf dem Rhein wird kein Schiff wegen seiner Nationalität angehalten.
B) Auf dem Rhein als Fahrweg durch die Rheinuferstaaten gibt es keine nationalen Vorschriften. Die Fahrt auf diesem Weg wird nur durch Vorschriften der Mannheimer Akte bestimmt.
1868, als dieses Übereinkommen abgeschlossen wurde, waren solche Regelungen zwar vorher schon lange und immer wieder diskutiert worden, für die einzelnen souveränen Staaten müssen sie aber wohl immer noch sehr ungeheuerlich und wohl auch unheimlich gewesen sein. Unvoreingenommen betrachtet ist die Mannheimer Akte auch für heutige Verhältnisse ein hochmodernes und fortschrittliches Abkommen.
Zu dem Zeitpunkt aber, als die Akte beschlossen wurde, 1868, zeugte diese Akte von besonderer Weitsicht und Offenheit, denn die Schifffahrt auf dem Rhein ging damals nur bis Mannheim. Die Fahrt nach Straßburg und nach Basel, zum vierten Rheinuferstaat, war noch
Bevor man aber über die Fahrt nach Basel nachdenken konnte, musste man jedenfalls ....
Originaltext Mannheimer Akte Art. 1:
"
Die Schiffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als abwärts, unter Beachtung der in diesem Vertrage festgesetzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen gestattet sein.
Abgesehen von diesen Vorschriften soll kein Hindernis, welcher Art es auch sein mag, der freien Schiffahrt entgegengesetzt werden. "
aus:
(B 99, S. 46) Taschenbuch der Rheinschiffahrt. Breitenmoser, Albin (Chefredaktion) Verlag Schiffahrt und 'Weltverkehr. Basel. o.J. 5. Auflage. Format 8°. Kunstledereinband. Illustrierter Einband. 495 Seiten. mit Abb.; kl. 8 Kldr. (Die vierte Auflage ist in der dt. Bibliothek mit 1963 angegeben)